Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsaufgaben überwiegend aus geistiger Arbeit bestehen.
Besteht die Tätigkeit sowohl aus geistiger als auch aus körperlicher Arbeit, ist für die Einordnung entscheidend, welche der Tätigkeiten des Arbeitnehmers nach der Verkehrsanschauung, also z. B. Bewertung durch Tarifverträge, überwiegend ausgeübt wird. Es ist fraglich, ob heute die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten noch sinnvoll ist. Daher versucht man teilweise in Tarifverträgen eine Gleichstellung beider Gruppen herbeizuführen. Im Betriebsverfassungsgesetz hat man eine Gleichstellung nach der jüngsten Reform bereits realisiert. Eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten wird nicht mehr zugrunde gelegt.
Die Grenzen zwischen geistiger und vorwiegend handwerklicher Tätigkeit verwischen mit zunehmendem Technologisierungsgrad mehr und mehr. Dennoch ist die Differenzierung im Bereich der Sozialversicherung von Bedeutung. Die Bedeutung im Arbeitsrecht nimmt stark ab.